Quelle: MAGWien - Schabenverordnung

NEBILY - IHR Profi gegen Schaben & Co.

Auf Grund der § 76 und § 108 der Wiener Stadtverfassung wird verordnet:

§ 1

1) Treten in einem Gebäude Schaben auf, so ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer), bei Bestellung eines Bevollmächtigten (Gebäudeverwalters) aber dieser, verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen zur Bekämpfung der Schaben zu treffen. (2) Zur Bekämpfung ist ein befugter Schädlingsbekämpfer (§ 94 Z 73 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. Nr. 314/1994) heranzuziehen. Mietern, Pächtern und sonstigen Nutzungsberechtigten sind der beauftragte Schädlingsbekämpfer und die vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen bekanntzugeben.

§ 2

(1) Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte haben dem Eigentümer (Miteigentümer) oder dessen Bevollmächtigtem (Gebäudeverwalter) das Auftreten von Schaben unverzüglich zu melden. (2) Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, dem Schädlingsbekämpfer den Zutritt zu Räumen oder sonstigen Anlagen sowie die Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen zu ermöglichen und alles zu unterlassen, was diese Maßnahmen nachträglich unwirksam machen könnte.

§ 3

(1) Kommt der Eigentümer (Miteigentümer) oder Bevollmächtigte seiner Verpflichtung nach § 1 nicht nach, hat der Magistrat diesem die Bekämpfung der Schaben unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit und allfällige zivilrechtliche Ersatzansprüche werden davon nicht berührt. (2) Die Wirksamkeit der nach Abs. 1 erlassenen Bescheide wird durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers (Miteigentümers) oder des Bevollmächtigten nicht berührt.

§ 4

Die Eigentümer (Miteigentümer), deren Bevollmächtigte sowie Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, den mit der Feststellung des Auftretens von Schaben betrauten Organe des Magistrats den Zutritt zu den betroffenen Objekten zu ermöglichen.

§ 5

Ist durch den starken Befall von Schaben die Gesundheit von Menschen unmittelbar bedroht, hat der Magistrat auch ohne vorherige Erteilung von Aufträgen nach § 3 auf Kosten des Verpflichteten Bekämpfungsmaßnahmen nach § 1 anzuordnen und durchzuführen. Wenn es zur Bekämpfung der Schaben erforderlich ist, kann der Magistrat versperrte Räumlichkeiten öffnen lassen. Kosten, die nicht sogleich bezahlt werden, sind mit Bescheid vorzuschreiben.

§ 6

Bundes- und landesrechtliche Vorschriften werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt.

§ 7

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hiefür in § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.

§ 8

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1995 in Kraft.

Letzte Beiträge

Ende der Dauerbeköderung 2026 – Digitale Alternative von NEBILY

02. March 2026

Das Ende der befallsunabhängigen Dauerbeköderung – Neue Regelungen ab dem 01.07.2026 Die BUD (befallsunabhängige Dauerbeköderung) ...

Schädlingsbefall melden – wer ist verantwortlich?

01. February 2026

Wenn ungebetene Gäste auftauchen Ob Ameisen in der Küche, Mäuse im Keller oder Kakerlaken in ...

Winterruhe? Nicht für Schädlinge

03. January 2026

Winterruhe? Nicht für Schädlinge – Warum die kalte Jahreszeit besonders riskant ist Wenn es draußen ...

Schädlingsbekämpfung in der Gastronomie

06. December 2025

Schädlingsbekämpfung für Gastrobetriebe – Sicherheit und Hygiene mit Nebily Warum Schädlingsprävention in Restaurants und Hotels ...

Wird digitales Schädlingsmonitoring zur Managementaufgabe?

03. November 2025

Höhere Temperaturen, neue Schädlinge, strengere Audits: Der Klimawandel verändert die Anforderungen an Betriebe in Österreich. ...